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Anwaltliche Unterstützung Widerruf und Abwicklung verbundener Verträge

1. Begriff und Bedeutung des verbundenen Geschäfts (Finanzierungskauf)

Bildet ein Darlehensvertrag mit einem anderen Vertrag (meist ein Kaufvertrag oder Werkvertrag) eine wirtschaftliche Einheit, ist ein Verbraucher als Geldschuldner Käufer oder Besteller und ein Unternehmer am finanzierten Vertrag beteiligt, handelt es sich um ein verbundenes Geschäft.
Indizien dafür sind folgende:
Darlehensgeber und Unternehmer stehen dem Verbraucher wie eine Partei gegenüber
Verbraucher kann nicht frei über die Darlehensvaluta verfügen
Kreditsumme fließt dem Unternehmer
Verbraucher kann nicht mit dem Darlehensbetrag machen, was er will (keine Dispositionsfreiheit)
Unternehmer und Darlehensgeber handeln gewissermaßen als Team; der eine finanziert, der andere erbringt die finanzierte Leistung
Unternehmer kümmert sich um die Finanzierung
Darlehensvertrag und finanzierter Vertrag nehmen aufeinander Bezug

Die Rechtsfigur des verbundenen Geschäfts vermeidet, dass der Verbraucher durch die rechtliche Selbstständigkeit beider Verträge schlechter gestellt wird, als wenn er nur mit einem Vertragspartner einen Vertrag geschlossen hat.


2. Widerruf

Das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts wird dann vor allem relevant, wenn der Verbraucher ein Widerrufsrecht geltend macht. Ein solches kann ihm sowohl aus dem Darlehensvertrag als auch aus dem finanzierten Vertrag zustehen.

Ist der Darlehensbetrag dem Unternehmer des finanzierten Vertrags noch nicht zugeflossen, und widerruft der Verbraucher dann den finanzierten Vertrag oder den Darlehensvertrag, ist er auch an den jeweils anderen Vertrag nicht mehr gebunden.

Ist der Darlehensbetrag dem Unternehmer des finanzierten Vertrags bereits vor dem Widerruf des Verbrauchers zugeflossen, erfolgt die Abwicklung zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber. Die Bank muss also dem Verbraucher die von diesem bereits gezahlten Raten (Zins und Tilgung) zurückzahlen. Außerdem muss sie etwaige vom Verbraucher erbrachte Eigenfinanzierung an diesen zurückgewähren. Die Bank kann demgegenüber vom Verbraucher den finanzierten Gegenstand herausverlangen. Ist die Herausgabe etwa bei einer erbrachten Dienstleistung nicht möglich, ist der Verbraucher  zum Wertersatz nebst üblicher Verzinsung verpflichtet. Im letzteren Falle ist der Widerruf für den Verbraucher wirtschaftlich  wenig sinnvoll, da er völlig unabhängig vom Widerruf unter dem Strich dasselbe
zurückzuzahlen hat.

3. Sonstige Einwendungen

Macht der Verbraucher andere Einwendungen als den Widerruf geltend, kommt es darauf an, was er geltend macht.

a). Leistungsverweigerungsrecht

Steht dem Verbraucher aus dem finanzierten Vertrag ein Leistungsverweigerungsrecht zu, kann der dem Darlehensrückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ein Leistungsverweigerungsrecht entgegensetzen, soweit er auch dem Unternehmer des finanzierten Vertrags gegenüber zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Besteht die Einwendung im Fall einer mangelhaften Leistung des Unternehmers in der Geltendmachung  des gesetzlichen Nacherfüllungsanspruchs, dann ist der Verbraucher erst ab dem Fehlschlagen der Nacherfüllung zur Leistungsverweigerung berechtigt.

Achtung: Dies gilt nicht

  • wenn das Entgelt der finanzierten Leistung 200,00 € nicht übersteigt

  • wenn die Einwendung einer nach dem Abschluss des Darlehensvertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer vereinbarten Vertragsänderung entstammt


b.) Nichtigkeit

Wendet der Verbraucher Nichtigkeit des finanzierten Vertrags ein, dann ist er befugt auch dem Darlehensgegeber gegenüber die anfängliche Nichtigkeit des Kaufvertrags gegenüber einzuwenden. Die bis dato geleisteten Zahlungen aus seinem Vermögen kann der Verbraucher Zug-um-Zug zurückverlangen gegen Abtretung der ihm gegen den Unternehmer zustehenden Rechte.

Erhebt der Verbraucher gegen den Darlehensvertrag andere Einwendungen (Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit oder Anfechtung etc.) als den Widerruf und bleibt der finanzierte Vertrag wirksam, ist der Verbraucher ungerechtfertigt durch die Befreiung von seiner Gegeleistungspflicht aus dem finanzierten Vertrag bereichert. Diese ist dann an den Darlehensgeber zurückzugewähren. Er kann dann aber diese innerhalb der ihm im Darlehensvertrag vereinbarten Laufzeit zurückzahlen.

Sind beide Verträge nichtig, erhält der Verbraucher die von ihm bereits gezahlten Zins- und- Tilgungsleistungen zurück. Der Verbraucher gibt den geleisteten Gegenstand an den Unternehmer zurück. Das Darlehen erhält der Darlehensgeber vom Verkäufer zurück. Der Verkäufer erhält etwaige Sicherheiten vom Darlehensgeber zurück.





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