Wer einen anderen beim Vertragsschluss oder anderen Rechtsgeschäften vertritt, verpflichtet den Vertretenen nur dann wirksam, wenn er die folgenden Voraussetzungen der Stellvertretung dabei beachtet.
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
Einige Rechtsgeschäfte (z.B. Errichtung eines Testaments) sind vom Vertragspartner zwingend persönlich abzuschließen. Daher ist bei diesen eine Vertretung durch einen Stellvertreter nicht zulässig.
2. Willenserklärung
Wer als Stellverteter handelt, gibt eine eigene Willenserklärung für den Vertretenen ab. Er muss daher alle Voraussetzungen (Geschäftsfähigkeit, Formbedürftigkeit etc.) für eine wirksame Abgabe einer Willenserklärung in seiner Person erfüllen.
Allerdings kann auch ein beschränkt Geschäftsfähiger als Stellvertreter eine Willenserklärung für den Vertretenen abgeben, da die Folgen seiner Willenserklärung nicht ihn selbst sondern nur den Vertretenen treffen.
3. Offenkundikeit der Stellvertretung
Grundsätzlich ist es erforderlich, dass der Stellvertreter bei Abgabe der Willenserklärung gegenüber dem Vertragspartner des Vertretenen erklärt, dass er nicht für sich selbst sondern für einen anderen handelt.Dadurch solll diesem nicht gegen seinen Willen ein anderer Vertragspartner untergeschoben werden.
Eine Offenkundigkeit der Stellvertretung ist nicht erforderlich, wenn es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handelt oder ein Geschäft für den, den es angeht, bei dem der Vertragspartner einfach mit dem Handelnden als solchen ein Rechtsgeschäft abschließen will.
4. Vertretungsmacht
Wer als Stellvertreter für einen anderen auftritt benötigt in jedem Falle eine Vertretungsmacht.
Eine Vertretungsmacht ergibt sich aus
Gesetz (z.B. Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes)
Organschaft (Geschäftsführer einer GmbH)
Rechtsgeschäft (Vollmacht).
Ist eine derartige Vertretungsmacht nicht gegeben, kann sich eine Vertretungsmacht aus Rechtscheinshaftung (Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht) ergeben.
5. Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator)
Hat der Stellvertreter keine Vertretungsmacht und schließt er gleichwohl für diesen einen Vertrag ab, dann wird dadurch der Vertretene nicht Vertragspartner und auch nicht verpflichtet, außer er bestätigt dies später, falls er das Rechtsgeschäft doch gelten lassen will.
Wird die Genehmigung vom Vertretenen nicht erteilt, dann muss der Vertreter und nicht der Vertretene für das Rechtsgeschäft geradestehen.