Die Kündigungserklärung stellt ein Gestaltungsrecht dar. Dies verleiht dem Kündigenden die Rechtsmacht, durch diese Erklärung der Kündigung ein bestehendes Vertragsverhältnis, das wie ein Mietvertrag oder Arbeitsvertrag einseitig zu ändern oder zu beenden.
Besonders wichtig bei einer Kündigung ist,dass diese an den richtigen Erklärungsempfänger gerichtet ist. Häufig ändern sich während langer Vertragslaufzeiten die Vertragspartner, so dass nicht einfach das Kündigungsschreiben an den im Vertrag bezeichneten Vertragspartner zu richten ist, wenn zwischenzeitlich (z.B. durch Vertragsübernahme, Umwandlung, Betriebsübergang, Umfirmierung etc.) eine Änderung in der Person des Vertragspartners erfolgt ist.
Sind mehrere Personen Vertragspartner, ist der Kündigungsbrief an alle diese Personen zu richten. Sofern diese zwischenzeitlich verschiedene zustellungsfähige Adressen haben, sind mehrere identische Kündigungsschreiben jeweils an die entsprechenden Personen adressiert zu verfassen. Idealerweise schickt man dann noch neben dem eigentlichen Kündigungsschreiben zur Kenntnis eine Kopie des Schreibens an die anderen jeweils mit.
Grundsätzlich sind Ausführungen zum Kündigungsgrund in der Kündigung nicht anzugeben. Es reicht aus, wenn sich aus dem Schreiben ergibt, welches Vertragsverhältnis von wem und gegenüber wem gekündigt wird. Aus Gründen der Klarheit ist aber die Angabe der Kündigungsfrist sinnvoll.
Es reicht somit folgende Formulierung aus:
Sehr geehrte...,
hiermit kündige ich den mit Ihnen bestehenden Vertrag vom ... ordentlich innerhalb der maßgeblichen Kündigungsfrist von ... zum ...
Unterschrift
Von diesem Grundsatz gibt es aber wichtige Ausnahmen:
So ist etwa in folgenden Fällen der Kündigungsgrund immer anzugeben:
Der Kündigungsgrund ist so exakt und genau wie möglich anzugeben.
Besonders wichtig ist, dass die Kündigung von dem Kündigenden unterschrieben ist. Sind etwa bei einem Vertrag, bei dem mehrere Vertragspartner (z.B. mehrere Arbeitgeber) auf der Seite der Kündigenden vorhanden, ist eine Unterschrift von jedem dieser Vertragspartner zwingend erforderlich.
Als Gestaltungsrecht ist die Kündigung bedingungslos. Eine Kündigung unter der Bedingung, dass etwas anderes eintritt, wäre unwirksam. Gestaltungsrechte sind bedingungslos, weil nur so der Kündigungsempfänger sofort weiß, woran er ist. Ausnahmsweise ist einer Kündigung unter einer innerprozessualen Bedingung zulässig. Dies hat aber in der Praxis nicht die Bedeutung, wie dies etwa bei anderen Gestaltungsrechten, insbesondere Anfechtung, Aufrechnung und Rücktritt der Fall ist.
Es ist zulässig, dass nicht derjenige, der selbst kündigen will, kündigt, sondern ein von ihm bevollmächtigter Vertreter. Dabei ist aber unbedingt auf folgendes zu achten:
Eine Kündigung, die diesen Voraussetzungen nicht genügt, wird gegenstandslos, wenn der Kündigungsempfänger diese bei Zugang aus diesem Grund sofort zurückweist.
Grundsätzlich ist jede Kündigung formfrei.
Wichtige Ausnahmen gibt es aber in einigen Rechtsgebieten wie dem Arbeitsrecht. Dort unterliegt die Kündigung der gesetzlichen Schriftform. Alle Unterschriften auf der Kündigung sowie im Falle einer Kündigung durch einen Vertreter auf der Vollmacht sind handschriftlich auf dem Original zu leisten. Nur Originale werden an den oder die Kündigungsempfänger versendet, um der gesetzlichen Schriftform zu genügen.
Wird diese Formvorschrift nicht beachtet, ist die Kündigung unwirksam. Aus diesem Grunde ist eine Kündigung per Fax , E-Mail, SMS, MMS, Anruf oder gar mündlich im Arbeitsrecht und Wohnungsmietrecht unwirksam.
Unabhängig davon, ob das Gesetz nun Schriftform vorschreibt oder nicht, ist es ratsam, vorsichtshalber jede Kündigung schriftlich wie im Arbeitsrecht zu behandeln.
Wirksam wird die Kündigung erst im Zeitpunkt des Zugangs beim Erklärungsempfänger. Zugegangen ist eine Kündigung dann, wenn sie so in den Machtbereich des Kündigungsempfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Entscheidend ist also ab wann die Kündigung im Briefkasten der Person liegt, der gegenüber gekündigt wird. Ist dies an Werktagen (nicht Samstag) bis 16:00 Uhr der Fall, ist vom Zugang auszugehen. Am Samstag sollte aus Sicherheitsgründen die Post am Vormittag im Briefkasten liegen, da am Samstag nachmittags gewöhnlich nicht mit Post zu rechnen ist. Gleiches gilt für den Sonntag. Dann geht das Schreiben erst am Montag zu.
Um die Gefahr einer Manipulation durch den Erklärungsempfänger zu vermeiden, ist wenig hilfreich eine Kündigung per normaler Post zu verschicken. Auch eine Versendung per Einschreiben mit oder ohne Rückschein birgt Gefahren, da dies nur beweist, dass irgendein Briefkuvert beim Erklärungsempfänger eingegangen ist, nicht aber, dass ein Kündigungsschreiben sich darin befand.
Vor diesem Hintergrund gibt es nur drei wirklich sichere Wege, um eine Kündigung zu verschicken.
Diese Möglichkeiten sind in Fällen, bei denen mit Tricks der Gegenseite zu rechnen ist oder wo der Zugang einen Tag früher oder später eine Verlängerung der Kündigungsfrist zur Folge hat, dringend zu empfehlen. Dagegen reicht in Vertragsverhältnissen, wo nicht mit derartigen Methoden des Vertragspartners zu rechnen ist, es auch aus, wenn ein normaler Brief versandt wird.
Da bei der Kündigung viele Fehlerquellen lauern, ist jede Kündigung mit höchster Sorgfalt zu behandeln. Führt die Missachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Unwirksamkeit oder zu verspätetem Zugang beim Erklärungsempfänger, hat dies mitunter vor allem im Arbeitsrecht (Kündigungsfristen laufen erneut) erhebliche finanzielle Auswirkungen, wenn dann nochmals eine Kündigung notwendig wird.