Wenn Sie einen Unfall unter dem Einfluß berauschender Mittel (Alkohol, Drogen) verursacht haben, drohen Ihnen folgende Sanktionen
1. Zivilrechtliche Verantwortung: Schadenersatz und Verlust des Versicherungsschutz
Sie müsen damit rechnen, dass der Geschädigte seinen Sachschaden und auch Personenschaden bei Ihnen einfordert.
Wenn Ihre Trunkenheit festgestellt ist, wird die Versicherung den Unfall zwar regulieren. Sie werden aber in Regress genommen. Im Ergebnis müssen Sie den Unfalllschaden also alleine tragen.
Als weitere versicherungsrechtliche Komponente besteht die Gefahr, dass der Täter einen falschen Schadenshergang bei der Versicherung mitteilt. Dies stellt versicherungsrechtlich eine Obliegenheitsverletzung dar, die im Extremfall den Versicherer zur Kündigung veranlassen kann. Dies hat zur Folge, dass der Täter in der Zentraldatenbank der deutschen Versicherungswirtschaft gespeichert wird, und fort an entweder überhaupt keine Versicherung mehr erhält ode rnur zu besonders schlechten Bedingungen.
2. Strafrechtliche Verantwortung; Strafprozess
Die Staatsanwaltschaft wird bei Verdacht der Trunkenheit ein Ermittlungsverfahren einleiten und primäre eine Alkoholprobe anordnen.
Wenn Sie mit einem Drogenschnelltest oder Alkomatentest nicht einverstanden sind, bergündet dies einen Anfangsverdacht. Dann wird die Staatsanwaltschaft auch zwangsweise eine Blutprobe anordnen, um Beweise zu sichern.
Im Ergebnis bringt es also nicht viel, wenn man den "freiwilligen Test" verweigert. Sinn macht es nur dann, wenn man nur leicht berauscht ist. Durch die Anordnung wird ein wenig Zeit gewonnen, so dass dann eine geringere Fahruntücktigkeit festgestellt wird. Dies kann darüber entscheiden, ob man den Führerschein verliert oder nicht.
Wird Fahruntüchtigkeit festgestellt, droht Ihnen ein Strafverfahren vor dem Strafgericht.
Fahrer mit 1,1 Promille sind absolut, Fahrer mit 0,3 Promille nebst Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien etc.) sind relativ fahruntüchtig und gelten als Straftäter.
Folgende Straftatbestände kommen da regelmäßig in Betrtacht
Ordnungswidrigkeit
0,5 Promille Grenze § 24 a STVG
vier Punkte
Geldbuße bis zu 3.000,00 €
Regelsätze:
Ersttäter: 500,00 € Geldbuße 1 Monat Fahrverbot
Wiederholungstäter: 1000,00 € Geldbuße 3 Monate Fahrverbot
Serientäter: 1.500,00 € 3 Monate Fahrverbot
Gemeingefährliche Straftaten (Straßenverkehrsdelikte)
Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 c StGB
sieben Punkte
Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren
Trunkenheit im Straßenverkehr § 316 StGB
sieben Punkte
Geldstrafe bis Freiheitstsrafe von einem Jahr
Vollrausch § 323 a StGB
sieben Punkte
Geldstrafe bis Freiheitstsrafe von fünf Jahren
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
sieben Punkte (fünf Punkte bei Absehen von Strafe oder Milderung)
Geldstrafe bis Freiheitstsrafe von drei Jahren
Straftaten gegen Körper und Leben
fahrlässige Körperverletzung § 222 StGB
fünf Punkte
Geldstrafe bis Freiheitstsrafe von drei Jahren
fahrlässige Tötung § 222 StGB
fünf Punkte
Geldstrafe bis Freiheitstsrafe von fünf Jahren
Straftaten gegen das Eigentum
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248 b StGB
fünf Punkte
Geldstrafe bis Freiheitstsrafe von drei Jahren
Diebstahl § 242 StGB
fünf Punkte
Geldstrafe bis Freiheitstsrafe von fünf Jahren
3. Verurteilung
Es ist sehr wichtig für eine Strafe, ob Sie wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit verurteilt werden.
Viele Angeklagte machen den Fehler und mauern im Prozess, weil sie den Vorsatz nicht zugeben wollen. Dies mag verständlich sein.
Meist ist es aber sinnlos, weil die Polizei schon andere informatorisch vernommen hat. Auch wenn die anderen Beteiligten Freunde des Täters sind, hilft dies wenig, da auch im Umfeld regelmäßig ermittelt wird.
Zudem werden auch die Versicherungsermittler andere Ermittlungsansätze verfolgen. Der Täter kann sich nur in die Nesseln setzen.
Wenn ein Täter dann glaubt, besonders clever sich zu verhalten, kann diese Taktik nur schiefgehen.
Staatsanwälte oder Richter verstehen keinen Spass, wenn sie offenkundig angelogen werden.
Damit verbauen die Täter sich aber die Möglichkeit eines strafmildernden Geständnisses. Es ist daher wichtig zu wissen, was man sagen kann und was nicht.
Das erfährt man nur über die Akteneinsicht.
Vorsatz kann nur über Beweisanzeichen nachgewiesen werden.Wer z.B. eine Abkürzung fährt oder einen Schleichweg, bei dem ist davon auszugehen, dass er sich seiner Trunkenheit mindestens sicher ist und dass er auch ganz genau weiß, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist. Auch, wer die ganze Nacht durchgefeiert hat, wird nicht mehr allen Ernstes behaupten können, sich seiner Trunkenheit bewusst gewesen zu sein.
Werden Sie verurteilt, droht Ihnen als Nebenstrafe neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auch der Entzug der Fahrerlaubnis.
Im Ergebnis müssen Sie dann nach Ablauf einer im Urteil angeordneten Sperrfrist, den Führerschein nochmals neu machen.
Diese Sperrfrist beträt zwischen sechs Monate und fünf Jahren.
Wiedrholungstäter:
Wurde bereits drei Jahre zuvor eine Sperrfrist angeordnet, beträgt die Sperrfrist mindestens ein Jahr.
Die Verurteilung wird ins Verkehrszentralregister eingetragen und ins Bundeszentralregister.
Achtung: Eintragungen im Zusammenhang mit Trunkenheit werden nur sehr langsam gelöscht und können Ihnen auch noch nach Jahrzehnten
von der Führerscheinbehörde vorgehalten werden.
4. Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit: Neuerteilung der Fahrerlaubnis und MPU
Nach einer Verurteilung und nach Ablauf der Sperrfrist können Sie zwar wieder den Führerschein machen. Dies ist aber nicht so einfach:
Die Führerscheinbehörde (Landratsamt) wird aufgrund der Verurteilung erhebliche Zweifel an Ihrer chrakterlichen Fahreignung haben.
Daher müssen Sie ein positives Gutachten vorlegen, um diese Zweifel auszuräumen.
Dies geschieht über eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU bzw. "Idiotentest").
Diesen müssen Sie immer dann machen, wenn Sie mit 1,6 Promille im Blut oder 0,8 mg/l Atemalkoholkonzentration erwischt wurden oder Ihnen die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs oder Alkoholabhängigkeit entzogen wurde oder ein entsprechender Verdacht besteht, § 13 FeV.
Bei der MPU fallen aber sehr viele durch. Daher ist unbedingt zu empfehlen ein Seminar zur Vorbereitung auf die MPU zu belegen.
Es kostet vielleicht mehr, wenn Sie blauäugig in die MPU gehen. Sie müssen wissen, was der Gutachter hören will.
5. Arbeitsrechtliche Veranwortlichkeit: Kündigung
Es lässt im Falle des Entzugs der Fahrerlaubnis sich meist auch nicht vor dem Arbeitgeber verbergen, dass der Täter ein Suchtproblem hat. Der Arbeitgeber kann dann Alkoholkontrollen im Betrieb anordnen, was ihm aus versicheurngsrechtlichen Gründen auch zu empfehlen ist. Außerdem wird er den Täter vor die Wahl stellen: Suchttherapie in einer psychatrischen Einrichtung oder Kündigung.
Garniert wird dies im Falle der Kündigung dann noch mit einem Arbeitszeugnis, in dem der Arbeitgeber die "gesellige Art" des Täters lobt.
6. Fazit
Im Ergebnis ist es sehr langwierig und teuer diese ganzen Rechtsfolgen zu überstehen und später wieder eine Fahrerlaubnis zu bekommen.
Wer mit Alkohol oder Drogen fährt, vernichtet sich sozial und wirtschaftlich selbst.
Dennoch sollte er froh sein, wenn er erwischt wird. Denn was wäre, wenn
er unbeteiligte andere Verkehrsteilnehmer geschädigt hätte. Da braucht es nicht einmal einen tödlichen Unfall. Es reicht schon wenn jemand körperliche Dauerschäden davon trägt.
Der Täter wird dann sein ganzes Leben dafür zahlen müssen.