1. Allgemeines zur Abfindung im Arbeitsrecht
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Abfindungen werden nur dann gezahlt, wenn diese besonders im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Der Arbeitgeber kann aber durch Anbietung einer angemessenen Abfindung versuchen, den Arbeitnehmer von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhalten. Auch wenn eine Abfindung nicht besonders vereinbart ist, werden aber in der Praxis häufig bei betriebsbedingten Kündigungsschutzklagen Abfindungen gezahlt, da ein Kündigungsschutzprozess vor allem für den Arbeitgeber mit Risiken verbunden ist.
So muss er damit rechnen, dass er den Prozess verliert und dann neben dem Lohn seit Ablauf der Kündigungsfrist auch noch Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Arbeitgeberanteil) und Lohnsteuer für den Zeitraum ab Ende der Kündigungsfrist nachzahlen muss. Dann ist es aus Sicht des Arbeitgebers häufig wirtschaftlich sinnvoller eine Abfindung anzubieten. Der Arbeitnehmer stimmt dem meist zu, weil es nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht für beide Seiten unzumutbar ist, wenn der Arbeitnehmer nach dem Prozess wieder im Betrieb anfängt und dann der Prozess wie ein Schatten auf dem Arbeitsverhältnis liegt.
2. Höhe der arbeitsrechtlichen Abfindung
Auch die Höhe der Abfindung ist nicht geregelt. Es hat sich in der Praxis eine Faustformel eingebürgert. Danach beträgt die Abfindung 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Beschäftigungsdauer. Diese Höhe ist aber nicht fest, sondern stellt nur einen groben Anhaltspunkt dar.
So gibt es auch Gerichte die von 0,25 oder 0,75 Bruttomonatsgehältern ausgehen.
Tipp für Arbeitgeber: Ist die Kündigung nicht zu 100 % gerechtfertigt, sollte um Kosten zu sparen, unbedingt der Gegenseite mit der Kündigung oder spätestens vor dem Gütetermin im Arbeitsgericht eine nach dieser Faustformel berechnete Abfindung angeboten werden. Ansonsten wächst mit jedem Tag, bis zur endgültigen und rechtskräftigen Entscheidung die Gefahr, dass die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung astronomische Dimensionen erreichen. Vor diesem Szenario ist dann die Abfindung die billigere Lösung. Sofern Sie dies über einen Anwalt machen, ersparen Sie sich dadurch im besten Falle, dass Sie als Arbeitgeber vor Gericht erscheinen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, den Ihnen niemand ersetzt.
3. Risiken bei der Entlassungsentschädigung
Damit der Arbeitnehmer mit der Abfindung keine böse Überraschung erlebt, ist aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt darauf zu achten, dass die Abfindungsregelung den Anforderungen des Sozialversicherungsrecht und dem Lohnsteuerrecht genügt.
3.1. Sozialversicherungsrecht und Abfindung
Wichtig ist vor allem, dass die Abfindung kein verstecktes Arbeitsentgelt enthält, da diese sonst auf Arbeitslosengeld angerechnet werden kann. Bei einem Aufhebungsvertrag ist auf Kongruenz zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfrist zu achten.
3.2. Steuerrecht und Abfindung
Weiter muss die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, damit sie privilegiert nach der Fünftel-Regelung besteuert werden kann.
Beispielrechnung für die Besteuerung einer Abfindung nach der Fünftelregelung:
Arbeitnehmer (ledig) hat in VZ 2011 ein Einkommen von 50.000,00 €. Er erhält für sein Ausscheiden zum Ende 2011 eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 €
Stufe 1 Tarifliche Einkommensteuer für die 50.000,00 € nach Tabelle Grundtarif 12.847,00 €
Stufe 2 Tarifliche Einkommenssteuer aus dem Resteinkommen also 50.000,00 € plus 2.000,00 € (einem Fünftel von 10.000,00 €) : 13.669,00 €
Stufe 3: Differenz (Stufe 2 minus Stufe 1): 822,00 € = 13.669,00 € - 12.847,00 €
Stufe 4: Multiplikation von Stufe 3 mit fünf : 4.110,00 € = 5 X 822,00 €
Stufe 5: Insgesamt muss der Arbeitnehmer somit 16.957,00 € (= 12.847,00 € + 4.110,00 €)
Hätte der Arbeitnehmer stattdessen 60.000,00 € voll versteuern müssen, hätte er dafür nach Tabelle Grundtarif 17.028,00 €, also 71,00 € mehr Steuern zahlen müssen.
An diesem Beispiel wird deutlich, wie der Gesetzgeber die Steuerbelastung erhöht hat.
4. Pfändbarkeit der Abfindung
Die Abfindung unterliegt der Pfändung. Regelungen in Arbeitsverträgen, die die Übertragbarkeit und damit die Pfändbarkeit ausschließen wollen, sind unwirksam. Sofern also Pfändungen drohen, ist auch diesem Risiko durch eine vertragliche Regelung vorzubeugen.